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Software, Patente und Know-how in der Unternehmensnachfolge sichern

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wie Software, Patente und betriebliches Know-how bei der Unternehmensnachfolge erfasst, übertragen und für den Übergang gesichert werden.

Software, Patente und betriebliches Know-how gehören oft zum wertvollsten Teil eines Unternehmens. Trotzdem stehen sie in Übergabeverträgen häufig nur als Sammelbegriff. Dann bleibt offen, wem der Quellcode gehört, welche Lizenz weiterläuft, wer über eine Erfindung verfügen darf und welche Personen das entscheidende Wissen tatsächlich sichern.

Bei der Unternehmensnachfolge genügt es nicht, Dateien zu kopieren oder Zugangsdaten zu übergeben. Die Rechtekette muss vom Entwickler, Erfinder oder bisherigen Vertragspartner bis zur übernehmenden Person nachvollziehbar sein. Dazu kommen Geheimhaltung, Dokumentation und ein Übergang, der den Betrieb ab dem ersten Tag handlungsfähig hält.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Prüfungspunkte für Software, Patente und Know-how. Er ergänzt die allgemeine Nachfolgeplanung und den Beitrag zu den Regelungspunkten eines Übergabevertrags um die immateriellen Werte des Betriebs.

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01 Frage 1

Welcher immaterielle Wert ist für die Übergabe besonders wichtig?

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Übersicht aller Antworten.

01

Die Rechtekette ist eine gute Grundlage für den Übergang.

Ordnen Sie die vorhandenen Unterlagen in einem Rechteanhang. Benennen Sie Schutzrecht, Softwarebestand, Vertragspartner, Nutzungsumfang, Laufzeit, Zugriff und die für den Vollzug verantwortliche Person. So wird aus der Dokumentation ein überprüfbarer Teil des Übergabevertrags.

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Ungeklärte Ursprungsrechte müssen vor dem Vollzug geschlossen werden.

Erheben Sie Entwickler, Erfinder, Lizenzgeber, frühere Arbeitgeber und bestehende Verträge. Bei Diensterfindungen sind die §§ 7 bis 13 PatG zu berücksichtigen. Bei Software sind insbesondere Entwicklungs-, Nutzungs- und Bearbeitungsrechte getrennt zu prüfen.

03

Dateien und Zugangsdaten ersetzen keine Rechteübertragung.

Trennen Sie technische Verfügbarkeit von rechtlicher Berechtigung. Ohne klare Grundlage kann der Nachfolger zwar auf ein System zugreifen, darf den Quellcode, eine Erfindung oder vertrauliche Informationen aber nicht zwingend in dem gewünschten Umfang nutzen. Der Übergang sollte erst nach dieser Klärung vollzogen werden.

Eigentum, Nutzung und Zugriff getrennt prüfen

Der erste Schritt ist eine klare Begriffsarbeit. Eigentum oder Inhaberschaft beantwortet, wer über einen immateriellen Wert rechtlich verfügen darf. Ein Nutzungsrecht beantwortet, was eine andere Person oder Gesellschaft verwenden darf. Ein technischer Zugang sagt zunächst nur, dass ein System oder eine Datei erreichbar ist.

Bei einer GmbH kann die Gesellschaft Rechteinhaberin sein, obwohl die Software von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter entwickelt wurde. Bei einem Einzelunternehmen können Rechte beim Unternehmer liegen, aber aus Verträgen mit Kunden, Agenturen oder Dienstleistern eingeschränkt sein. Die geplante Nachfolge muss daher zwischen Anteilskauf, Betriebsübertragung und einzelnen Rechteübertragungen unterscheiden.

Für die Vorbereitung hilft ein Rechteinventar mit fünf Spalten: Gegenstand, Ursprung, Berechtigter, Nutzungsumfang und Nachweis. Ergänzt werden Laufzeit, Gebiet, Bearbeitungsrecht, Weitergabe, technische Abhängigkeiten und die Person, die den Übergang praktisch begleitet. Der Beitrag zum Betriebsübergang in der Familiennachfolge behandelt die übergeordnete Übergabe des Betriebs.

Software: Entwicklung, Quellcode und Nutzungsrechte

§ 40b UrhG enthält für Computerprogramme eine wichtige Sonderregel. Hat ein Dienstnehmer ein Programm in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, ist grundsätzlich der Dienstgeber zur Ausübung der vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Diese Regel ersetzt keine Prüfung der konkreten Entwicklungssituation.

Bei externer Entwicklung muss der Vertrag deutlich mehr leisten. Zu prüfen sind zumindest Quellcode, Objektcode, Dokumentation, Testdaten, Schnittstellen, Bearbeitung, Weiterentwicklung, Fehlerbehebung und Nutzung durch verbundene Unternehmen. Eine Rechnung über Programmierleistungen beweist nicht automatisch den gewünschten Rechteumfang. Auch ein bestehendes Open-Source-Modul kann eigene Pflichten zur Weitergabe oder zur Kennzeichnung auslösen.

Zum Übergabetag gehören deshalb nicht nur Repository und Zugang. Der Rechteanhang sollte die Version, die eingesetzten Drittkomponenten, offene Wartungsleistungen, Escrow-Regelungen und die zuständigen Entwickler nennen. Wenn der Code bei einem Dienstleister liegt, braucht der Nachfolger einen belastbaren Anspruch auf Herausgabe und Unterstützung.

Lizenzen und Drittanbieter nicht mit Eigentum verwechseln

Viele Betriebe nutzen Software, Datenbanken, Bibliotheken oder technische Plattformen auf Lizenzbasis. Dann wird nicht das Programm übertragen, sondern ein vertraglich begrenztes Nutzungsrecht fortgeführt. Der Lizenzvertrag kann die Übertragung, einen Kontrollwechsel, die Nutzung durch ein verbundenes Unternehmen oder die Änderung des Vertragspartners von Zustimmung abhängig machen.

Die Lizenzmatrix sollte daher Vertragspartner, Lizenznehmer, Nutzerzahl, Gebiet, Laufzeit, Kündigung, Wartung, Support, Unterlizenzierung und den Umgang mit einem Kontrollwechsel enthalten. Für Cloud-Dienste kommen Administratorwechsel, Datenexport, Aufbewahrung und die Rückgabe oder Löschung nach Vertragsende hinzu.

§ 38 UGB kann bei einem Unternehmensübergang für unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse relevant sein. Das beantwortet aber nicht jede Frage des einzelnen Lizenzvertrags. Die konkrete Klausel bleibt maßgeblich. Für die allgemeine Vertragsseite der Nachfolge ist der bereits veröffentlichte Beitrag zu typischen Regelungspunkten des Übergabevertrags die passende Ergänzung.

Patente, Anmeldungen und Diensterfindungen ordnen

Bei Patenten muss die Nachfolge zwischen Erfinder, Anmelder, Patentinhaber und wirtschaftlichem Nutzer unterscheiden. Der Registerstand ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber er ersetzt nicht die Prüfung von Arbeitsverhältnissen, Erfindervereinbarungen und Übertragungsakten. Auch eine noch nicht veröffentlichte Patentanmeldung gehört in das Rechteinventar.

Für Diensterfindungen verlangt § 7 PatG unter den dort genannten Voraussetzungen eine schriftliche Vereinbarung. Nach § 8 PatG kann für die Überlassung oder die Einräumung eines Benützungsrechts eine besondere Vergütung geschuldet sein. § 10 PatG ermöglicht bei einer wesentlichen Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eine spätere Anpassung; bei einer Übertragung auf einen Dritten sind die gesetzlichen Anknüpfungen besonders zu prüfen.

§ 12 PatG sieht eine unverzügliche Mitteilung der Erfindung und eine Erklärung des Dienstgebers innerhalb von vier Monaten vor. § 13 PatG ordnet für bestimmte Diensterfindungen eine Geheimhaltungspflicht an. Diese Punkte dürfen im Übergabevertrag nicht durch eine pauschale Zusicherung ersetzt werden. Der Themenbereich zum Gesellschaftsvertrag ergänzt die Prüfung, wenn Schutzrechte und Zustimmungsrechte gesellschaftsrechtlich abgesichert werden sollen.

Know-how als Geschäftsgeheimnis wirksam schützen

Know-how ist nicht allein deshalb rechtlich geschützt, weil es wertvoll oder intern ist. Nach § 26b UWG muss die Information geheim sein, kommerziellen Wert wegen ihrer Geheimhaltung haben und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Dazu gehören je nach Betrieb Zugriffsregeln, Rollen, Schulungen, Verschwiegenheitsvereinbarungen, Kennzeichnungen und technische Schutzmaßnahmen.

Für die Nachfolge sollte festgehalten werden, welches Wissen übergeht und wer es bis zum Vollzug nutzen darf. Das können Rezepturen, Fertigungsparameter, Kalkulationslogik, Prüfverfahren, interne Datenmodelle oder nicht veröffentlichte Produktpläne sein. Eine Liste ohne Zugriffskonzept reicht nicht. Die Maßnahmen müssen auch nach dem Wechsel funktionieren.

Nach § 26c UWG kann die Nutzung oder Offenlegung rechtswidrig sein, wenn sie gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Verpflichtung verstößt. § 26d UWG nennt rechtmäßige Wege wie die Zustimmung des Inhabers. Bei einer unklaren Rechtekette sollte daher ausdrücklich geregelt werden, welche Informationen an welche Personen weitergegeben werden und welche Schutzpflichten fortbestehen.

Der Rechteanhang macht den Übergang vollziehbar

Ein guter Übergabevertrag verweist nicht nur auf Software und Know-how. Er enthält einen Rechteanhang mit einer eindeutigen Bezeichnung, dem aktuellen Stand und dem vereinbarten Übergang. Bei jedem Eintrag sollten Rechtsgrundlage, Umfang, Einschränkung, Unterlagen, Ansprechpartner und offene Zustimmung aufscheinen.

Für Software gehören dazu Repository, Build- und Deployment-Unterlagen, Drittkomponenten, Lizenzen, Zugangsebenen, Sicherungskopien und Wartungsverträge. Für Patente gehören Anmeldungen, Erteilungsurkunden, Jahresgebühren, Erfinderunterlagen und laufende Verfahren dazu. Für Know-how gehören die geschützten Informationsklassen, Personenlisten und Schutzmaßnahmen dazu.

Der Vertrag sollte außerdem einen Zeitpunkt für die technische Übergabe bestimmen. Der Nachfolger braucht eine Möglichkeit, die Unterlagen zu prüfen, ohne den Betrieb zu gefährden. Für Lücken sind Nachbesserung, Mitwirkung des Übergebers und ein klarer Umgang mit nicht beschaffbaren Zustimmungen zu vereinbaren. Der Beitrag zu Firmenbuch und Vollmachten nach der Übergabe zeigt, wie der Rechteanhang in den übrigen Vollzugsplan eingebettet werden kann.

Häufige Fehler bei Software, Patenten und Know-how

Erstens wird ein Unternehmen übertragen, ohne die immateriellen Werte einzeln zu benennen. Dann ist nach dem Vollzug schwer zu beantworten, ob ein bestimmtes Programm, eine Erfindung oder eine Datenbank erfasst war.

Zweitens wird Entwicklerarbeit mit Rechteübertragung gleichgesetzt. Arbeitsrechtliche Einordnung, Dienstvertrag und externe Entwicklung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die Herkunft jeder wesentlichen Softwarekomponente muss daher dokumentiert sein.

Drittens werden Lizenzen wie Eigentum behandelt. Ein Lizenzwechsel kann Zustimmung, eine neue Vertragspartei oder eine technische Migration voraussetzen. Besonders bei Cloud- und Wartungsverträgen sollte der Übergang vor dem Stichtag bestätigt werden.

Viertens wird Know-how als selbstverständlich geheim angesehen. Ohne angemessene Maßnahmen kann die Berufung auf Geschäftsgeheimnisschutz schwächer sein. Zugriff, Kennzeichnung und Vertraulichkeit sind deshalb Teil der Übergabe.

Fünftens fehlt ein Plan für die Person, die das Wissen trägt. Quellcode, Erfinderunterlagen und Produktionswissen bleiben oft bei einem Entwickler oder Übergeber. Der Vertrag sollte Übergabegespräche, Dokumentation und eine zeitlich begrenzte Mitwirkung konkret regeln.

Ablauf: Rechte vor dem Übergabestichtag absichern

Am Anfang steht die vollständige Liste. Neben Schutzrechten und Software werden auch Erfindungsmeldungen, Entwicklungsverträge, Lizenzbedingungen, Datenbestände, Geheimhaltungsvereinbarungen und offene Streitigkeiten aufgenommen. Der Bestand wird anschließend nach Eigentum, Nutzung und Zugriff sortiert.

Danach werden die Nachweise geprüft. Bei Unklarheiten werden frühere Mitarbeiter, Entwickler, Agenturen, Lizenzgeber und Registerunterlagen einbezogen. Für Patente wird der Registerstand mit den zugrunde liegenden Vereinbarungen abgeglichen. Für Know-how wird geprüft, ob die bisherigen Schutzmaßnahmen im Betrieb tatsächlich umgesetzt wurden.

Erst danach wird der Rechteanhang formuliert. Er verbindet technische Übergabe, vertragliche Erklärung, Zustimmungserfordernisse und Geheimhaltung. Vor dem Stichtag werden Testzugänge, Sicherungen und Ansprechpartner überprüft. Nach dem Stichtag dokumentiert der Nachfolger, dass Zugriff und Nutzung wie vereinbart möglich sind.

Die Nachfolgeplanung bleibt damit nicht bei einem abstrakten Wert stehen. Sie zeigt, welche immateriellen Grundlagen den Betrieb tragen und welche Schritte nötig sind, damit die übernehmende Person sie rechtlich und praktisch nutzen kann.

Häufige Fragen zu Software, Patenten und Know-how

Gehört eine von einem Mitarbeiter entwickelte Software automatisch dem Unternehmen?

§ 40b UrhG enthält für Computerprogramme eine Sonderregel zugunsten des Dienstgebers, wenn das Programm in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffen wurde und nichts anderes vereinbart wurde. Trotzdem müssen Arbeitsvertrag, konkrete Entwicklung und Drittkomponenten geprüft werden. Bei externen Entwicklern ist der vereinbarte Rechteumfang besonders wichtig.

Müssen Patente bei einer Unternehmensnachfolge neu übertragen werden?

Das hängt von der Struktur der Nachfolge ab. Bei einem Anteilserwerb bleibt die Gesellschaft als Rechtsträgerin grundsätzlich dieselbe, während sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Bei einer Übertragung des Betriebs oder einzelner Rechte müssen Patentinhaber, Registerstand, Übertragungsakte und bestehende Diensterfindungsansprüche gesondert geprüft werden.

Wie lässt sich Know-how als Geschäftsgeheimnis schützen?

Nach § 26b UWG braucht es Geheimhaltung, kommerziellen Wert wegen der Geheimhaltung und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. In der Praxis gehören dazu ein abgestuftes Zugriffskonzept, Vertraulichkeitsregeln und eine Dokumentation der geschützten Informationsklassen. Diese Maßnahmen müssen im Übergang fortgeführt werden.

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