Vergütung für Arbeit und Ertrag auf Kapital sind getrennt zu beurteilen.
Prüfen Sie Geschäftsführer- oder Dienstvertrag, Angemessenheit, Zuständigkeit für die Festlegung und die beschlossene Gewinnverwendung. Sondervorteile und Geschäfte mit einem Gesellschafter verlangen wegen § 39 GmbHG besondere Aufmerksamkeit.