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Unternehmensnachfolge in der GesbR: Vertrag, Haftung und Fortsetzung

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wie eine GesbR die Unternehmensnachfolge bei Eintritt, Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters vertraglich und haftungsrechtlich absichert.

Eine Unternehmensnachfolge in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GesbR, funktioniert nicht wie die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Die GesbR ist nicht rechtsfähig. Ihre Gesellschafter tragen die gemeinsame Struktur, halten das Gesellschaftsvermögen und haften für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten grundsätzlich gemeinsam. Beim Generationenwechsel müssen deshalb Vertrag, Vermögen, Geschäftsführung und persönliche Haftung gleichzeitig neu geordnet werden.

Besonders wichtig ist die Frage, ob der Betrieb mit dem Nachfolger fortgesetzt, ein Gesellschafter ausgetauscht oder die GesbR in eine OG oder KG umgewandelt werden soll. Ein bloßer Übergabevertrag zwischen Eltern und Kind beantwortet diese Fragen nicht. Der Themenbereich Nachfolgeplanung bildet den größeren Rahmen, dieser Beitrag konzentriert sich auf die besondere Rechtsform der GesbR.

Die Abgrenzung zur Nachfolge in OG oder KG ist entscheidend: Dort gelten die Regeln des UGB und ein anderer Haftungsmechanismus. Bei der GesbR richten sich Eintritt, Ausscheiden und Fortsetzung vor allem nach §§ 1175 ff ABGB und dem konkreten Gesellschaftsvertrag.

GesbR-Nachfolgecheck

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Der Check ordnet Anlass, Vertragslage und Haftungsrisiko der geplanten Nachfolge. Das Ergebnis kann mit den Eckdaten an die Kanzlei gesendet werden.

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01 Frage 1

Was löst den Generationenwechsel aus?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Eintritt sollte mit Zustimmung, Vermögensliste und Haftungsordnung vollzogen werden.

Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag, die Zustimmung aller Gesellschafter, die zu übernehmenden Rechtsverhältnisse und die Stellung des Nachfolgers. Erst danach werden Übergabevertrag, Vollmachten und Mitteilungen an Vertragspartner abgestimmt.

02

Vor dem Generationenwechsel braucht die GesbR eine belastbare Vertragsgrundlage.

Stellen Sie fest, wem Vermögensgegenstände, Forderungen und Vertragsverhältnisse zugeordnet sind. Danach werden Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn, Abfindung und die Fortsetzung nach Tod oder Ausscheiden aufeinander abgestimmt.

03

Beim Ausscheiden müssen Abfindung und Nachhaftung gemeinsam gelöst werden.

§§ 1201 bis 1204 ABGB verbinden den Rechtsübergang, die Abfindung, schwebende Geschäfte und die Haftung für alte Verbindlichkeiten. Vereinbaren Sie daher nicht nur einen Auszahlungsbetrag, sondern auch Sicherheiten, Gläubigerentlassungen und die Abwicklung laufender Verträge.

04

Nach dem Tod entscheidet die Vertragsklausel über Fortsetzung oder Auflösung.

Nach § 1208 Z 5 ABGB wird die GesbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. § 1205 ABGB ermöglicht die Fortsetzung mit Verlassenschaft und Erben, wenn sie vereinbart wurde. Testament, Gesellschaftsvertrag und Abfindungsregel müssen deshalb zusammenpassen.

05

Die Umwandlung in OG oder KG kann die Rechtsform für die nächste Generation stabilisieren.

§ 1206 ABGB verlangt einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Mit der Eintragung der OG oder KG geht das der GesbR gewidmete Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über. Vorher sind Haftungsrollen, Firmenbuch, Gläubigerkommunikation und der Gesellschaftsvertrag der neuen Rechtsform zu planen.

Die GesbR ist keine GmbH und keine bloße Erbengemeinschaft

Nach § 1175 ABGB schließen sich mindestens zwei Personen durch Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Wählen sie keine andere Gesellschaftsform, entsteht eine GesbR. Sie ist nicht rechtsfähig. Im Geschäftsverkehr treten daher grundsätzlich die Gesellschafter auf, nicht eine von ihnen getrennte juristische Person.

§ 1176 ABGB unterscheidet zwischen Innengesellschaft und Außengesellschaft. Wird ein Unternehmen betrieben oder ein gemeinsamer Gesellschaftsname verwendet, spricht eine gesetzliche Vermutung für die Außengesellschaft. Diese Einordnung ist für die Nachfolge praktisch wichtig: Ein Familienbetrieb kann nach außen als gemeinsame Unternehmung geführt werden, obwohl der alte Vertrag nur wenige Regeln enthält.

Die GesbR ist auch nicht mit einer bloßen Erbengemeinschaft gleichzusetzen. Die Erbfolge beantwortet, wem ein Nachlass zufällt. Der Gesellschaftsvertrag beantwortet, ob und wie die gemeinsame Tätigkeit fortgesetzt wird. Erst das Zusammenspiel beider Ebenen zeigt, ob ein Erbe Gesellschafter wird oder nur einen Abfindungsanspruch erhält.

Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftsvermögen zuerst ordnen

Nach § 1181 ABGB richten sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Ein Generationenwechsel beginnt deshalb mit der vollständigen Fassung, allen Nachträgen und der tatsächlichen Handhabung. Zu prüfen sind insbesondere Beiträge, Gewinnverteilung, Stimmgewicht, Geschäftsführung, Vertretung, Nachfolge, Abfindung und Kündigung.

§ 1178 ABGB ordnet das Gesellschaftsvermögen. Dazu gehören gewidmete Eigentumsrechte, gesellschaftsbezogene Vertragsverhältnisse, Forderungen, Verbindlichkeiten und Immaterialgüterrechte. § 1180 ABGB sieht für körperliche Sachen grundsätzlich Miteigentum der Gesellschafter vor, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Liegenschaften, Maschinen, Fahrzeugen, Warenbeständen, Marken und Forderungen muss daher genau festgestellt werden, was der GesbR gewidmet wurde und welche Form der Übergang erfordert.

Eine Vermögensliste ersetzt keine rechtliche Prüfung. Sie zeigt aber, ob ein Nachfolger tatsächlich dieselbe wirtschaftliche Position erhält, die ihm im Familiengespräch versprochen wurde. Das Raster für den Übergabevertrag des Familienunternehmens hilft, Vermögen, Rollen und Vollzug in einem Dokument zusammenzuführen.

Eintritt und Haftung des Nachfolgers getrennt verhandeln

Beim Eintritt wird nicht nur ein Name in eine Liste eingetragen. Nach § 1201 ABGB gehen gesellschaftsbezogene, nicht höchstpersönliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich im Verhältnis der Beteiligungen auf den eintretenden Gesellschafter über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag muss deshalb bestimmen, welche Verträge, Forderungen, Sicherheiten und laufenden Verpflichtungen der Nachfolger übernimmt.

Für die Außenhaftung ist § 1199 ABGB zentral. Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit dem Dritten nichts anderes vereinbart ist. Eine interne Freistellung durch den Übergeber kann wirtschaftlich wichtig sein, nimmt Banken, Vermietern oder Lieferanten aber nicht automatisch den Zugriff auf den neuen Gesellschafter.

Vor dem Eintritt gehören deshalb Kredite, Bürgschaften, Miet- und Pachtverträge, Leasing, Lieferverpflichtungen, offene Steuern, Sozialversicherung, Prozesse und Gewährleistungsrisiken auf eine gemeinsame Liste. Der Beitrag zur OG- und KG-Nachfolge zeigt zum Vergleich, wie stark sich die Haftungsregime verschiedener Personengesellschaften unterscheiden.

Geschäftsführung und Vertretung für den Stichtag festlegen

Nach § 1189 ABGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag kann die Geschäftsführung einzelnen Gesellschaftern übertragen. Im gewöhnlichen Geschäft darf bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich jeder allein handeln, sofern ein anderer nicht widerspricht. Für außergewöhnliche Geschäfte verlangt § 1191 ABGB einen einstimmigen Beschluss.

Auch die Vertretung muss ausdrücklich gelesen werden. Nach § 1197 ABGB deckt sich die Vertretungsbefugnis bei einer Außengesellschaft grundsätzlich mit der Geschäftsführungsbefugnis, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft können die Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters gegenüber gutgläubigen Dritten berechtigt und verpflichtet werden, selbst wenn intern eine Begrenzung bestand.

Für die Nachfolge heißt das: Der Nachfolger braucht nicht nur eine interne Aufgabenbeschreibung. Banken, Behörden, Vertragspartner und Mitarbeiter müssen erkennen können, wer handeln darf. Der Beitrag zu Firmenbuch und Vollmachten ergänzt diese Prüfung um die Register- und Zugriffsebene, die bei einer GesbR besonders sauber dokumentiert werden muss.

Ausscheiden, Abfindung und alte Verbindlichkeiten verbinden

Scheidet der Übergeber aus, genügt eine Auszahlung nicht. § 1203 ABGB sieht vor, dass ihm grundsätzlich auszuzahlen ist, was er bei einer Auflösung zum Ausscheidenszeitpunkt erhalten würde. Überlassene Sachen sind zurückzugeben. Zugleich ist der Ausscheidende von gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die er gegenüber Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, kann eine Sicherheit an die Stelle der Befreiung treten.

§ 1202 Abs 2 ABGB hält die Außenhaftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten aufrecht. Stimmt der Gläubiger einer Entlassung nicht zu, haftet der Ausscheidende grundsätzlich weiter für jene Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Ansprüche unterliegen zusätzlich den gesetzlichen Verjährungsregeln. Der Fünfjahreszeitraum ist deshalb kein Freibrief, sondern ein Anlass für eine genaue Gläubiger- und Vertragsliste.

Auch schwebende Geschäfte bleiben relevant. Nach § 1204 ABGB nimmt der ausgeschiedene Gesellschafter am Gewinn und Verlust aus Geschäften teil, die beim Ausscheiden noch nicht beendet waren. Im Übergabevertrag gehören daher Abgrenzungsstichtag, Abrechnung, Auskunft, Sicherheiten und der Umgang mit späteren Nachforderungen zusammen.

Tod eines Gesellschafters und Fortsetzung wirksam vorbereiten

Der Tod eines Gesellschafters löst die GesbR nach § 1208 Z 5 ABGB grundsätzlich auf, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Diese Regel kann im Familienbetrieb zu einem abrupten Ende führen, obwohl alle Beteiligten von einer Fortführung durch ein Kind ausgehen. Eine mündliche Familienabsprache ersetzt die vertragliche Regel nicht.

§ 1205 ABGB ermöglicht eine Fortsetzung mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben, wenn dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Jeder Erbe kann sein Verbleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten in einer neu zu gründenden KG eingeräumt wird. Die Klausel muss daher nicht nur den gewünschten Nachfolger nennen, sondern auch mit mehreren Erben, Minderjährigen, Abfindung und der wirtschaftlichen Bewertung umgehen.

Der OGH hat in 6 Ob 55/18h bei einer KG eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung beanstandet, die Nachkommen ohne sachliche Rechtfertigung nach dem Geschlecht unterschied. Auch bei einer GesbR sollten Nachfolgeklauseln daher sachlich, verständlich und mit dem Gleichbehandlungsrecht vereinbar formuliert werden. Testament und Gesellschaftsvertrag sind anschließend auf denselben Übergabestichtag abzustimmen.

Die Umwandlung in OG oder KG als Übergangslösung prüfen

Nicht jeder Familienbetrieb sollte dauerhaft GesbR bleiben. Die fehlende Rechtsfähigkeit, die persönliche Haftung und die schwierige Zuordnung gemeinsamer Vermögenswerte können eine andere Rechtsform nahelegen. § 1206 ABGB erlaubt die Errichtung einer OG oder KG und die gleichzeitige Einbringung des der GesbR gewidmeten Vermögens.

Voraussetzung ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss. Mit der Eintragung geht das gewidmete Vermögen einschließlich der Rechte und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue OG oder KG über. Die Wahl zwischen OG und KG ist dann eine Haftungsentscheidung: Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditisten grundsätzlich bis zur Haftsumme nach dem UGB.

Eine Umwandlung ist kein rein technischer Registerschritt. Vorher müssen Vermögensumfang, Grundbuch, Bankfinanzierung, Arbeitnehmer, gewerbliche Berechtigungen und Vertragspartner geprüft werden. Nach der Eintragung informiert die neue Gesellschaft die maßgeblichen Stellen und ordnet die Zeichnungs- und Geschäftsführungsbefugnisse neu.

Diese Vollzugsliste hält die GesbR-Nachfolge zusammen

Für die praktische Übergabe hat sich eine chronologische Vollzugsliste bewährt. Sie beginnt mit dem Gesellschaftsvertrag und allen Nachträgen. Danach folgen Vermögensverzeichnis, Verträge, Bank- und Versicherungsunterlagen, Personalthemen, gewerbliche Berechtigungen, Steuerunterlagen sowie eine Übersicht über anhängige oder drohende Streitigkeiten.

Jede Position erhält einen Verantwortlichen, einen Stichtag und einen Nachweis. Bei einem Eintritt wird dokumentiert, welche Rechtsverhältnisse übergehen und welche Zustimmungen noch fehlen. Beim Ausscheiden kommen Abfindung, Sicherheiten, Gläubigerentlassung und schwebende Geschäfte hinzu. Beim Todesfall wird zusätzlich geprüft, ob die Verlassenschaft handeln kann und ob der Vertrag die Fortsetzung trägt.

Nach dem Stichtag werden Bank- und Behördenzugänge getestet, Vollmachten angepasst und Vertragspartner informiert. Der Nachfolge-Risiko-Check kann offene Rollen-, Dokumenten- und Konfliktpunkte für dieses Gespräch sichtbar machen. Die Prüfung von Vertretung und Vollmachten bleibt auch nach der Unterschrift ein eigener Vollzugsschritt.

Häufige Fragen zur GesbR-Nachfolge

Kann ein Kind einfach in die GesbR der Eltern eintreten?

Nein. Der Eintritt muss mit dem Gesellschaftsvertrag, der Zustimmung der bisherigen Gesellschafter und dem Übergang der gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnisse abgestimmt werden. Außerdem haftet der Nachfolger nach § 1199 ABGB grundsätzlich für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten, sofern mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart ist.

Was passiert mit der GesbR, wenn ein Gesellschafter stirbt?

Nach § 1208 Z 5 ABGB wird die GesbR grundsätzlich aufgelöst, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Fortsetzung vorsieht. § 1205 ABGB ermöglicht die Fortsetzung mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben, wenn dies vereinbart wurde.

Wie lange haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter weiter?

Für vor dem Ausscheiden begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten bleibt die Haftung nach § 1202 Abs 2 ABGB grundsätzlich bestehen. Wenn der Gläubiger den Ausscheidenden nicht entlässt, erfasst die gesetzliche Regel jene Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden.

Kann eine GesbR in eine OG oder KG umgewandelt werden?

Ja. § 1206 ABGB sieht die Umwandlung in eine OG oder KG durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor. Mit der Eintragung geht das der GesbR gewidmete Vermögen einschließlich der Rechte und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft über.

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