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Nachfolge in OG oder KG: Eintritt, Haftung und Ausscheiden

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer in eine OG oder KG einsteigt, ausscheidet oder erbt, übernimmt ein besonderes Haftungsregime. Der Beitrag ordnet Rechtsform, Rolle und Vollzug für eine belastbare Nachfolge.

Die Nachfolge in einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist kein Anteilskauf wie in der GmbH. Wer eintritt, wechselt in eine persönlich haftende oder in eine besonders geregelte Kommanditistenposition. Wer ausscheidet, bleibt für vorher begründete Verbindlichkeiten weiterhin gebunden. Und wer erbt, entscheidet zwischen Fortsetzung, Ausscheiden und Umwandlung. Genau deshalb muss die Rechtsform zuerst geklärt und die Rolle exakt benannt werden.

Für Familienunternehmen ist die OG oder KG oft historisch gewachsen. Die Beteiligung ist eine persönliche Stellung mit Stimm-, Geschäftsführungs- und Informationsrechten und mit unterschiedlicher Außenhaftung. Ein Eintritt ohne saubere Due Diligence auf Altverbindlichkeiten überträgt Risiken, die weder Kaufpreis noch bloße Zusagen abfangen. Deshalb steht am Anfang jeder Übergabe der Gesellschaftsvertrag, die Firmenbuchlage und eine ehrliche Zusammenstellung offener Forderungen.

Der Beitrag ordnet Eintritt, Todesfall, Ausscheiden und Nachhaftung für OG und KG. Er grenzt sich von einem allgemeinen GmbH-Vertragsaudit und vom späteren Beitrag zu Altverbindlichkeiten der Betriebsübernahme ab. Der Themenbereich Gesellschaftsvertrag in der Nachfolge setzt den vertragsrechtlichen Rahmen.

OG- und KG-Check

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01 Frage 1

In welche Rechtsform und Rolle soll die Nachfolge erfolgen?

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Übersicht aller Antworten.

01

Vor jedem Vollzug muss die konkrete Gesellschafterrolle feststehen.

OG-Gesellschafter und KG-Komplementäre haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Kommanditisten haften bis zur Haftsumme, soweit die Einlage nicht geleistet ist. Diese Grundentscheidung bestimmt Zustimmungen, Vertragsklauseln, Firmenbucheintragung und Kommunikation gegenüber Banken und Lieferanten.

02

Der Todesfall wird bei OG und KG unterschiedlich gelöst.

Bei der OG führt der Tod ohne abweichende Regelung nach § 131 UGB grundsätzlich zur Auflösung. Bestimmt der Vertrag die Fortsetzung mit den Erben, besteht die Gesellschaft nach § 139 UGB zunächst mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann innerhalb von drei Monaten nach der Einantwortung die Stellung eines Kommanditisten verlangen und bei Ablehnung ohne Kündigungsfrist ausscheiden. Bei der KG hängt die Wirkung von der Rolle ab: Die Kommanditistenstellung wird grundsätzlich mit den Erben fortgeführt, beim Komplementär gilt die OG-Systematik.

03

Ausscheiden ordnet Abfindung, Vollzug und Nachhaftung gleichzeitig.

Wer aus einer OG oder KG ausscheidet, verliert die künftige Beteiligung, bleibt aber nach § 160 UGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten in gesetzlichem Umfang gebunden. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Firmenbucheintragung des Ausscheidens. Abfindung, Zeitpunkt und Nachhaftung sollten deshalb zusammen mit dem Firmenbuchvollzug geplant werden.

04

Der Eintritt kann vollzugsreif vorbereitet werden.

Erforderlicher Beschluss, Vertragsnachtrag und Firmenbuchanmeldung werden abgestimmt. Für einen neuen OG-Gesellschafter oder KG-Komplementär werden die persönliche Haftung nach §§ 128, 130 UGB und der interne Ausgleich geordnet. Bei einem eintretenden Kommanditisten richtet sich die Haftung für bereits begründete Verbindlichkeiten nach § 173 in Verbindung mit §§ 171, 172 UGB.

05

Zustimmungs- und Fortsetzungsklauseln sollten vor dem Eintritt nachjustiert werden.

Fehlen klare Regeln zu Zustimmung, Fortsetzung und Ausscheiden, kollidieren einzelne Absichten häufig mit der Rechtslage. Vor dem Firmenbuchvollzug sind die Klauseln so zu formulieren, dass sie in Störfällen tragen. Erst danach kann der Eintritt sinnvoll dokumentiert werden.

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Unklare Altverbindlichkeiten werden vor dem Eintritt strukturiert erfasst.

Der neue Gesellschafter haftet nach § 130 UGB grundsätzlich auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten. Ausschlüsse im Innenverhältnis wirken nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Deshalb werden Kredite, Bürgschaften, Dauerschuldverhältnisse und offene Forderungen vor dem Eintritt geordnet und dokumentiert.

Rechtsform und Gesellschafterrolle bestimmen alles Weitere

Die offene Gesellschaft nach § 105 UGB ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, bei der kein Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftungsbeschränkt ist. Alle OG-Gesellschafter haften nach § 128 UGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Interne Absprachen ändern daran nichts. Wer als OG-Gesellschafter einsteigt, übernimmt persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen, so wie es der bisherige Kreis bereits trug.

Die Kommanditgesellschaft hat nach § 161 UGB zwei sehr unterschiedliche Rollen. Komplementäre haften wie OG-Gesellschafter unbeschränkt. Kommanditisten haften nach § 171 UGB unmittelbar bis zur eingetragenen Haftsumme, soweit die Einlage nicht geleistet ist. § 172 UGB regelt zudem, wann Einlagenrückzahlungen oder bestimmte Entnahmen die Haftung wieder aufleben lassen. Für die Nachfolge ist entscheidend, in welche Rolle jemand einrücken soll.

Vor jeder Übergabe sollte deshalb schriftlich feststehen, ob der Nachfolger unbeschränkt oder beschränkt haftet, welche Stimm- und Geschäftsführungsrechte damit verbunden sind und wie die Einlage geleistet wird. Erst danach lohnt der Blick auf Zustimmungen, Firmenbuch und Bankenkommunikation. Der Themenbereich Aufgriff und Vinkulierung zeigt, wie Übertragungsklauseln parallel zu ordnen sind.

Der Eintritt bringt die Haftung für Altverbindlichkeiten mit

Wer in eine bestehende OG oder als Komplementär in eine KG eintritt, haftet nach § 130 UGB grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Ausschlüsse im Innenverhältnis binden Dritte nicht. Diese Regel schützt Gläubiger, überträgt aber ein wirtschaftlich relevantes Altrisiko auf den Nachfolger. Ohne eine strukturierte Aufnahme aller Alt- und Dauerschuldverhältnisse vor dem Eintritt bleibt das Risiko unkalkulierbar.

Zu prüfen sind insbesondere Bankkredite, Kontokorrentrahmen, Bürgschaften, Miet- und Pachtverträge, Leasingverträge, laufende Lieferverpflichtungen und offene Steuer- oder Sozialversicherungsschulden. Für jede Position wird geklärt, ob sie bereits begründet und in welchem Stadium sie ist. Auch schwebende Prozesse und behördliche Verfahren gehören auf die Liste.

Zwischen den bisherigen und den neuen Gesellschaftern kann und soll eine interne Risikoverteilung vereinbart werden. Sie ändert die Außenhaftung nicht, sorgt aber dafür, dass Verluste am richtigen Ort landen. Freistellungen, Rückgriffsrechte und Sicherheiten ergänzen die Regelung. Wer über den Eintritt hinaus im Betrieb bleiben soll, sollte auch das Prüfraster für den Gesellschaftsvertrag nutzen, damit interne Regelungen aufeinander abgestimmt sind.

Todesfall und Erbenwahl brauchen klare Vertragsregeln

Bei der offenen Gesellschaft löst der Tod eines Gesellschafters nach § 131 UGB grundsätzlich die Gesellschaft auf, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden, besteht sie nach § 139 UGB zunächst mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann innerhalb von drei Monaten nach der Einantwortung verlangen, bei unverändertem Gewinnanteil die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten. Lehnen die übrigen Gesellschafter das ab, darf der Erbe ohne Kündigungsfrist ausscheiden.

Bei der Kommanditgesellschaft ist die Systematik anders. Der Tod eines Kommanditisten führt in der Regel zur Fortsetzung mit den Erben; die Kommanditistenstellung ist grundsätzlich vererblich. Für den Komplementär gilt die OG-Systematik über § 161 UGB, weshalb Vertragsklauseln zur Fortsetzung, zum Nachfolger und zur Rolle der Erben besonders sorgfältig formuliert werden müssen. Ohne Fortsetzungsklausel droht die Auflösung.

Für Familienunternehmen ist dieser Punkt oft der neuralgische. Ein Testament ersetzt keine Vertragsklausel; ein Vertrag ohne testamentarische Abstimmung erzeugt Streit. Beides gehört zusammen. Der Nachfolge-Risiko-Check gibt eine erste Einordnung der Dringlichkeit im konkreten Familienkreis.

Ausscheiden und Nachhaftung müssen vollzugssicher geregelt sein

Beim freiwilligen Ausscheiden aus einer OG oder aus der Komplementärstellung richtet sich der interne Wirksamkeitszeitpunkt nach Vertrag, Vereinbarung oder dem einschlägigen Ausscheidensgrund. Unabhängig davon muss das Ausscheiden zum Firmenbuch angemeldet werden. Für bis dahin begründete Verbindlichkeiten bleibt der ehemalige Gesellschafter nach § 160 UGB gebunden, soweit sie innerhalb von fünf Jahren fällig werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Tages der Firmenbucheintragung; für die Ansprüche gelten zusätzlich die gesetzlichen Verjährungsgrenzen und Sonderregeln.

Für die Praxis bedeutet das: Ohne rechtzeitige und vollständige Firmenbuchanmeldung kann die zeitliche Grenze der Nachhaftung nicht sauber wirken. Die Abfindung und ihr Zahlungsplan sollten deshalb mit dem Anmeldeschritt verbunden werden. Bei Kommanditisten ist die Außenhaftung ohnehin auf die Haftsumme beschränkt; wichtig ist dann besonders, ob die Einlage wirklich geleistet wurde oder wieder herausgezahlt wurde, weil § 172 UGB in solchen Fällen die Haftung wieder aufleben lässt.

Im Innenverhältnis werden Freistellungen, Sicherheiten und ein möglicher Ausgleich der Nachhaftung geregelt. Auch der Umgang mit persönlichen Bürgschaften des Ausscheidenden gegenüber Banken gehört auf den Tisch. Sonst endet die Beteiligung, aber die Haftung besteht faktisch fort.

Besonderheiten der Familien-OG und Familien-KG

In vielen Familienunternehmen ist die OG oder KG historisch entstanden. Ein Ehepartner ist Kommanditist geworden, weil ein Steuerberater es empfohlen hat. Ein erwachsenes Kind wurde als Komplementär aufgenommen, damit die Kreditlinie erhalten bleibt. Solche Konstellationen wirken lange gut, bis eine tatsächliche Nachfolge geplant wird. Dann zeigen sich die stillen Nebenwirkungen.

Typisch ist zum Beispiel, dass ein Kommanditist über Jahre Entnahmen bezogen hat, die formal Einlagenrückzahlungen sind. § 172 UGB kann dann die Haftung wieder aufleben lassen, ohne dass der Kommanditist es bemerkt. Ein weiteres Muster ist die persönliche Bürgschaft eines Familienmitglieds gegenüber der Hausbank, die auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft weiterläuft, weil sie nie ausdrücklich aufgelöst wurde.

Wer eine Familien-OG oder Familien-KG übergibt, sollte diese stillen Nebenlagen vor dem Wechsel ordnen. Interne Ausgleichszahlungen, Bürgschaftsablösungen und die Klärung des tatsächlichen Kommanditisten- oder Komplementärstatus sind der stille Teil einer sauberen Übergabe. Ohne diesen Schritt bleibt die neue Nachfolge auf ungeklärten alten Rollen aufgesetzt.

Vollzug, Beschluss und Firmenbuch schließen jede Nachfolge ab

Welche Dokumente eine Änderung im Gesellschafterkreis einer OG oder KG braucht, hängt von Vertrag, Übertragungsweg und Anlass ab. Erforderliche Zustimmungen, ein allfälliger Vertragsnachtrag und die Firmenbuchanmeldung werden deshalb für den konkreten Fall zusammengestellt. Die Eintragung macht die Änderung nach außen nachvollziehbar und setzt bei einem Ausscheiden den Fristbeginn nach § 160 UGB. Zusätzliche Formvorgaben aus Vertrag oder Umgründung bleiben gesondert zu prüfen.

Zur Kommunikation gehört mehr als das Firmenbuch. Banken, Lieferanten, Vermieter, Versicherer und öffentliche Stellen müssen über den Wechsel informiert werden. Vollmachten, Zeichnungsberechtigungen und Kontoverfügungen werden neu geordnet. Sonst führen Alt-Vollmachten und Alt-Zeichnungsberechtigungen zu wirtschaftlich unangenehmen Zwischenlagen.

Am Ende steht eine kurze Nachschau. Was ist eingetragen, was ist noch offen, welche Bürgschaften laufen weiter, welche Sicherheiten sind gelöscht? Diese Nachschau schließt den Kreis und dient als Grundlage für den nächsten Nachfolgeschritt. Die Prüfung sollte im laufenden Betrieb nicht als Restarbeit liegen bleiben.

Häufige Fragen zur Nachfolge in OG und KG

Haftet ein neuer OG-Gesellschafter wirklich für alte Schulden?

Ja. § 130 UGB erstreckt die Haftung des eintretenden Gesellschafters grundsätzlich auf Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt begründet wurden. Eine gegenteilige Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Interne Freistellungen sind möglich, ersetzen aber die Außenhaftung nicht.

Was passiert, wenn ein OG-Gesellschafter ohne Fortsetzungsklausel stirbt?

Ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die OG nach § 131 UGB grundsätzlich aufgelöst. Bestimmt der Vertrag die Fortsetzung mit den Erben, besteht die Gesellschaft nach § 139 UGB zunächst mit der Verlassenschaft und nach der Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann binnen drei Monaten nach der Einantwortung die Kommanditistenstellung verlangen und bei Ablehnung ohne Kündigungsfrist ausscheiden.

Wie unterscheidet sich die Haftung eines Kommanditisten vom Komplementär?

Der Kommanditist haftet nach § 171 UGB unmittelbar bis zur eingetragenen Haftsumme, soweit die Einlage nicht geleistet ist. Der Komplementär haftet wie ein OG-Gesellschafter unbeschränkt. § 172 UGB regelt, wann Einlagenrückzahlungen oder bestimmte Entnahmen die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lassen.

Wie lange bleibt ein ausgeschiedener Gesellschafter noch gebunden?

§ 160 UGB erfasst bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren danach fällig werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages der Firmenbucheintragung. Ansprüche verjähren nach der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Frist, längstens jedoch in drei Jahren; für später fällige Forderungen enthält § 160 Abs 3 UGB eine Sonderregel.

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