Ohne abgeschlossene Beteiligungssituation bleibt jede Kontrollregel unpräzise.
Legen Sie zuerst fest, wer welche Anteile hält und welche Zustimmung im Übertragungsakt notwendig ist. Der Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG bildet die Grundlage. Erst danach lassen sich Kontrollrechte belastbar strukturieren.