Führung und Beschlussmechanik sind das Rückgrat.
§ 15 GmbHG lässt Bestellung durch Beschluss oder ausnahmsweise durch Vertrag zu. § 35 GmbHG zählt zentrale Beschlussgegenstände auf. § 39 GmbHG legt einfache Mehrheit als Grundregel fest, mit Ausnahmen und Stimmverboten. Ohne saubere Klauseln droht im Nachfolgefall Blockade zwischen der Übergeber- und der Nachfolgerseite.